angelehnt an TVöD Betriebsrat / BetrVG
Wir diskutieren gerade über Stabi Dienste im Gremium. Dazu haben wir eine Betriebsvereinbarung
Regelungsabreder Stabi-Dienste:
§ 3 Allgemeines
Stabilitätsdienste sind zusätzliche Dienste, die unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen auf freiwilliger Basis außerhalb der regulären Arbeitszeit abgeleistet werden können. Sie dienen der Vermeidung von Belastungssituationen.
BV flexible Arbeitszeit:
Die wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten. Bei Teilzeitkräften beträgt die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit 125 % der vertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit. Freiwillig ist eine Überschreitung dieser Grenze für Teilzeitkräfte bis zur wöchentlichen Grenze von 48 Stunden zulässig .
Die Länge der täglichen Arbeitszeit bestimmen die Mitarbeiter unter den jeweiligen Rahmenbedingungen eigenverantwortlich. Die angeordnete tägliche Arbeitszeit darf 2 Stunden nicht unterschreiten. Kürzere Arbeitszeiten liegen im freien Ermessen des/der Mitarbeiters/in und dürfen nicht angeordnet werden.
Auf der Rechtsgrundlage des § 3 ArbZG darf die tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Nun wird eine Nachtwache zu Stabi Diensten (freiwillig) eingeteilt, die am Montag bereits mit 4 Nächten a 9,5 Stunden startet und übergangslos 3 Nächte dran hängt. Im normalen DP wäre das unmöglich wegen der WochenAZ. Doch darf sie das als Stabi Dienste, die bei uns nicht im AZ Konto auftauchen, sondern gesondert vergütet werden?
Hier der geplante Monat:
01.05.- 19.05. Urlaub, 20.05.-23.05. Nächte, 24.-26.05. frei, 27.+28.05. Ausgleichstage, 29.05.-04.06. Nächte. Stabi- Dienste sollen vom 25.-26.05. gehen.
Das Gremium ist da geteilter Meinung. Meiner Meinung nach, kann sie die nicht machen, wegen unserer BV flexible AZ und wegen des ArbZG § 6.
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Ihr hattet zunächst, als Ihr die Vereinbarungen geschlossen habt, einige Unklarheiote:* Regelungsabreden wirken allein zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat.
* Die Regelungen in § 8 Abs. 1.1 TVöD verlangen ausdrücklich die Form einer Betriebsvereinbarung.
* Die Zeitschuld wird im Arbeitsvertrag (meist) wochendurchschnittlich bestimmt.
* Die gesetzliche Höchstarbeitszeit in § 6 Abs. 1 ArbZG ist ebenfalls wochendurchschnittlich bestimmt..
* "Eingeteilt" ist das Gegenteil von "freiwillig".
* Ein "Arbeitszeitkonto" gemäß § 10 TVöD ersetzt mit jeder Zubuchung den Vergütungsanspruch. Ich fürchte, Ihr habt stattdessen "Arbeitszeitkonten" für Verbuchung von regelmäßiger und weiterer Arbeitszeit vermischt und geregelt.
Die Kollegin darf arbeiten, wie sie lustig ist. Das betont Ihr zudem noch wieder und wieder in Euren Vereinbarungen. Jetzt ist unklar geworden, ob Eure leidenschaftlíche Flexibilisierung noch Grenzen für den Arbeitgeber zieht.
Es spitzt sich auf die Frage zu: Umfassen die vorauseilenden Zustimmungen des Betriebsrates für den Arbeitgeber auch Fälle, welche die Schutzgesetze verletzten.
Dazu wollt Ihr nun wissen: Lebt unsere Mitbestimmung (Verteilung von Arbeitszeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) wieder auf, weil im vorliegenden Fall eine Verletzung gegen die gesetzliche Höchstarbeitszeit vorliegen würde?
a) Dazu müsstet Ihr die Arbeitszeit und deren Ende konkret festlegen wollen und noch dürfen.
b) Die Schichtfolge verstößt gegen den Anspruch auf einen 34 stündige wöchentliche Ruhezeit (Artikel 31 II GRC). Dazu müsste die Kollegin allerdings ihren Anspruch erheben - Ihr habt jedoch ihre Einsicht in die Notwendigkeiten des Arbeitgebers bereits in einen Verzicht auf Mitbestimmung und Schutzansprüche umgedeutet ("freiwillig").