TVöD-V ,
Betriebsrat / BetrVG
Wir arbeiten Wechselschicht mit Tag- (12 Std) / Früh- (8 Std.) / Spät-(8 Std.) / Mittel- (10,5 Std.) / Nachtschicht (12 Std.).
Bei uns wurden Springerdienste eingeführt. Diese werden im Dienstplan wie eine Tag- / Früh- / Spät-/ Mittel- / Nachtschicht eingetragen. Grundlegende Aussage zur Dienstzeit ist 7:00 - 15:30 Uhr. Bei dieser Schicht handelt es sich um keine Rufbereitschaft, eine Einteilung bei abweichenden Zeiten erfolgt mindestens 24 Std. vor Dienstbeginn.
a) Kann der Arbeitgeber Springer-Schichten (Zweck: Dienst in der Einsatzannahme und Einsatzvermittlung, Ersatz für einen abwesenden Kollegen, leichte unterstützende Büroarbeiten, Übernahme einer offenen Schicht, Ausbildung, Übernahme von Sonderaufgaben nach Auftrag des direkten Vorgesetzten, Überstundenabbau) ohne Mitbestimmung des Betriebsrat einführen (§ 106 GewO) und die Dienstzeiten (Beginn / Ende) festlegen)?
b) Mit welcher Frist (24 Std., vier Tage) muss der Vorgesetzte die tatsächliche Arbeitszeit ankündigen?
c) Kann aus einem Springerdienst auch eine 12-Std-Schicht oder auch auch eine Nachtschicht werden (z.B. wenn der Folgetag frei nach Dienstplan ist und die Ruhezeit eingehalten wird)?
d) Mit welchen zeitlichen Vorlauf kann der Vorgesetzte die Springerschicht absagen (z.B. weil kein Bedarf besteht und der betr. Mitarbeiter genügend Plusstunden hat)?
e) Wie erhält der Mitarbeiter/in die Information über aa) eine andere Arbeitszeit als 7 - 15:30 Uhr oder bb) Absage der Springerschicht - der MA muss ja nicht in seiner Freizeit über Telefon / Piepser erreichbar sein - sprich: muss eine andere Zeit mit zeitlichen Vorlauf (vgl. b) und innerhalb Arbeitszeit mitgeteilt werden?
f) Was muss vergütet / angerechnet werden, wenn der Mitarbeiter zur Springerschicht den Arbeitsplatz aufsucht, es sich aber herausstellt, dass vergessen wurde, die Springerschicht abzusagen?
g) Werden die Zuschläge (§ 8 TVöD-V) auch fällig?
:
Meist beginnt die Interessenvertretung damit, die Kolleginnen und Kollegen über die deren Ansprüche zu informieren.Ohne Zustimmung der MAV bleiben ja alle Anordnungen von Arbeitszeit unevrbindlich.
Unser Musterschreiben nimmt bereits die Chefetage mit bei diesen Gedankenspielen.
Auf ihren Belegschaftsversammlungen klagt die MAV nicht nur an. Sie berichtet, dass das im Nachbarhaus besser gelöst wird. Und: Wie viel Vergütung (130 v.H.) spart sich der Arbeitgeber bei seinen Übergriffen auf Eure Lebenszeit?
Der Weg zum Kirchengericht ist anstrengend, weil ungewohnt. Doch auch die katholischen Freizeit-Richter/innen legen ihre Finger in die offenen Wunden. Anlass kann die Feststellung sein: Das darf der Arbeitegebr nicht! Er verletzt die kirchliche Ordnung!
Anlass kann aber auch eine Initiative der MAV sein, gelegentliche Dienstplanergänzungen frühzeitig (rechtzeitig) zu regeln.